Satzung

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WiGe e.V.

Wohnen in Gemeinschaft – Selbstbestimmt leben

Vereinssatzung (Stand 20.3.2010)

§ 1 Zweck und Ziele

Der Verein führt den Namen „WiGe Wohnen in Gemeinschaft – Selbstbestimmt leben”. Nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister, mit dem Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein).
Der Sitz des Vereins ist Aschaffenburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Projekten, in denen Menschen mit unterschiedlichen Wohnbedürfnissen in selbstbestimmter, solidarischer Gemeinschaft leben wollen.

  • Wir fördern die Entstehung von Projekten in denen ältere und jüngere Menschen wohnen wollen, um so das Verständnis zwischen den Generationen zu verbessern.
  • Aufgebaut werden sollen soziale Netzwerke mit gegenseitiger Hilfeleistung, die z. B. Tages- u. Kurzzeitpflege in öffenfüchen Einrichtungen nicht erforderlich werden lassen.
  • Wir übernehmen soziale Verantwortung im Sinne intensiver Nachbarschafts- u. Selbsthilfe; diese besteht darin, Einkaufs-, Putzdienste und Verpflegung innerhalb der Hausgemeinschaften zu organisieren und zu übernehmen.
  • Durch Öffentlichkeitsarbeit, durch aufklärende und informierende Veranstaltungen soll gefördert werden, Vorurteile gegenüber alten Menschen und gesellschaftlich benachteiligten Gruppen abzubauen.
  • Wir treten ein für Toleranz bei kulturellen Unterschieden gegen rassistische Entwicklungen und setzen Impulse zur Veränderung des isolierten Lebens und Wohnens in der Stadt, durch das Angebot gemeinschaftlicher Aktivitäten.

Der Verein ist wirtschaftlich, parteipolitisch und religiös unabhängig und neutral.
Es ist nicht Aufgabe des Vereins allgemeinen Wohnraum zu beschaffen oder zu vermitteln.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschn „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (§51 ff, AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine über diese Zwecke hinausgehenden Zuwendungen des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die sich zur Einhaltung der Satzung und zur Unterstützung der Vereinsaufgaben bereiterklärt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, im Konfliktfall die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss bis zum 30.09. des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand (in Höhe eines Jahresbeitrags) ist und diese Schuld trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht begleicht.
Das betroffene Mitglied kann einen Beschluss der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss verlangen.
Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile des Vereinsvermögens.
Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder: Aktive Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck mindestens durch Zahlung des für Fördermitglieder festgesetzten Mitgliedsbeitrages. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Neumitglieder zahlen im ersten Jahr 1/12 für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung kann für Fördermitglieder einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag festsetzen.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr oder wenn es mehr als ein Drittel der Mitglieder verlangt, vom Vorstand einberufen.
Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Entgegennahme des Kassenberichts und Einsetzung von Kassenprüferinnen
  • Entlastung der gewählten Vorstandsmitglieder
  • Neuwahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
  • Ggf. Ausschluss von Mitgliedern
  • Änderung der Satzung
  • Ggf. Auflösung des Vereins.

Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Alle Abstimmungen sind offen, es sei denn, dass ein Mitglied in der Mitgliederversammlung geheime Beschlussfassung beantragt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Vorstand und dem/der zu jeder Mitgliederversammlung neu zu bestimmenden Protokollantin zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestes drei volljährigen Vereinsmitgliedern, nämlich dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellvertreterln und dem/der Kassenwartin. Der Vorstand kann um das Amt des/der Schriftführerin erweitert werden. Zum Vorstand gehören kraft Amt die Sprecherinnen der Hausgemeinschaften. Diese haben im Vorstand Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit über die Vorstandssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll geführt.

Die Vorstandsmitglieder haben gegenseitiges Informationsrecht und gegenseitige Informationspflicht.

Die Vorstandsmitglieder werden, soweit sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neubesetzung ihrer Position im Amt. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei gewählten Mitgliedern, darunter dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 9 Hausgemeinschaften und Verein

Für jedes Wohnprojekt das der Verein initiiert, gründet der Vorstand eine Hausgemeinschaft. Vereinsmitglieder, die für die Teilnahme an einem Wohnprojekt vorgesehen sind bzw. – sobald das Wohnprojekt tatsächlich umgesetzt ist – in dem Wohnprojekt wohnen, sind Mitglieder der jeweiligen Hausgemeinschaft. Die Mitglieder jeder Hausgemeinschaft wählen zumindest einen/eine Sprecherin. Sie können darüber hinaus weitere Positionen innerhalb der Hausgemeinschaft schaffen und aus ihren Mitgliedern besetzen (z.B. Stellvertreterln, Kassenwartin, Schriftführerin).
Jede Hausgemeinschaft gibt sich in eigener Zuständigkeit eine Hausgemeinschaftsordnung, bei deren Gestaltung sie frei ist.
Die Bestimmungen dieser Satzung sind jedoch einzuhalten. Die Hausgemeinschaftsordnung regelt das Zusammenleben innerhalb der Hausgemeinschaft und die Belange der Hausgemeinschaft. Die Hausgemeinschaften können von ihren Mitgliedern eigene Beiträge und Umlagen erheben, soweit diese mit dem Zweck dieser Satzung in Einklang stehen. Der/die Sprecherin berichtet dem Vorstand regelmäßig über die Belange der jeweiligen Hausgemeinschaft.

§ 10 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen des Vereins der Stiftung trias, 45525 Hattingen, Martin-Luther-Str. 1 zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.